Über folgende aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht möchten wir Sie informieren
A. Überbrückungshilfe III plus
Die Bundesregierung hat letzte Woche die Verlängerung der Überbrückungshilfe III für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III plus beschlossen. Die bisherigen Förderbedingungen werden danach in der Überbrückungshilfe III plus beibehalten.
Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe werde ebenfalls bis zum 30.9.2021 als Neustarthilfe plus weitergeführt. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
B. One-Stop-Shop-Verfahren
Zum 1. Juli 2021 wird das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) im Umsatzsteuerrecht eingeführt. Das neue OSS soll eine Erleichterung für Online-Versandhändler darstellen und ersetzt das bisherige MOSS-Verfahren, das bisher nur bestimmte elektronische Dienstleistungen erfasste.
Für welche Unternehmen ist OSS relevant?
- Für Unternehmen die innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatpersonen tätigen (Online-Händler). Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf gilt eine Lieferung von Ware an eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU, die vom Unternehmen selbst oder mittels Spedition/Post durchgeführt wird. Holt die im EU-Ausland lebende Privatperson die Ware beim Unternehmer ab, liegt kein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor.
- Für Unternehmen, die Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen (bisherige MOSS-Umsätze) an Privatpersonen im EU-Ausland erbringen, wenn der Ort der Leistung nicht im Inland liegt.
- Unternehmer, die mittels elektronischer Schnittstelle, Lieferungen von Gegenständen an Endkunden von Unternehmern aus Drittländern unterstützen, wenn der Beginn und das Ende der Lieferung im Gemeinschaftsgebiet liegen. Insbesondere relevant für in Deutschland ansässige Marktplatzbetreiber: Werden Waren aus Ländern außerhalb der EU über eine elektronische Schnittstelle/Markplatz vertrieben, wird der Schnittstellen/-Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer.
Wo ist der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung ab 01.07.2021?
Für im EU-Ausland erbrachte, grenzüberschreitende Lieferungen/sonstige Leistungen gilt eine neue einheitliche Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 Euro (netto) für Lieferungen in das gesamte EU-Ausland. Bei Umsätzen von deutschen Online-Händlern bis zur Umsatzschwelle bleibt es bei der umsatzsteuerlichen Erfassung in Deutschland. Bei Überschreiten der Umsatzschwelle im gesamten EU-Ausland muss auf der Rechnung der Steuersatz des EU-Mitgliedstaats (Empfängerlands) ausgewiesen sein.
Sobald die Umsatzschwelle überschritten wird, besteht grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im EU-Ausland, wenn nicht vom Wahlrecht des besonderen Besteuerungsverfahrens (Meldung über OSS) Gebrauch gemacht wird.
Wichtig: Möchte man ab dem 1. Juli 2021 an dem OSS-Verfahren teilnehmen, muss man bis zum 30. Juni 2021 einen Antrag stellen.
Wann ist die Erklärung abzugeben?
Die Erklärungen sind weiterhin vierteljährlich abzugeben. Die Fristen für die Abgabe der Erklärungen über OSS sowie die Fälligkeit der Steuerschuld laufen somit zum Ende des dem Quartal folgenden Monats aus.
Hinweise für die Praxis
Die Nutzung des OSS wird einigen Unternehmern das Leben erleichtern. Durch den vierteljährlichen Abgabeturnus wird zum einen die unterschiedliche Meldefrequenz in den einzelnen Mitgliedstaaten entfallen, zum anderen wäre auch die entstandene Umsatzsteuer in den meisten Fällen erst später zu entrichten. Möchte man aber Fulfillment-Strukturen mit Warenumlagerung innerhalb der EU nutzen (Amazon Pan-EU), kann die Registrierung in den Ländern mit Warenlager nicht vermieden werden!
C. Abkehr von der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ihre Meinung zu der Gewinnerzielungsabsicht bei selbstgenutzten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Blockheizkraftwerken (BHKW) geändert. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und bei BHKW mit bis zu 2,5 kW die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden kann ein Antrag gestellt werden, dass die PV-Anlage bzw. das BHKW nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Antrag kann für alle offene Veranlagungsjahre gestellt werden. Der Antrag gilt auch für die Folgejahre. Zukünftig ist dann keine Anlage EÜR und Anlage G einzureichen. Die Folge daraus ist, dass Gewinne somit nicht mehr zu versteuern und Verluste steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind.
Wird von dem Antragswahlrecht von Seiten des Steuerpflichtigen kein Gebrauch gemacht, muss der Steuerpflichtige zukünftig bei auflaufenden Verlusten nachweisen, dass die oben beschriebenen Anlagen mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, damit die Verluste weiterhin steuerlich geltend gemacht werden können.
Bitte beachten Sie, eine Umsatzsteuererklärung ist weiterhin jährlich beim Finanzamt einzureichen.
Stand: Juni 2021
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