Seit dem 10. Februar kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, über die wir hier einen kurzen Überblick geben möchten.

Es werden alle Unternehmen gefördert. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffene/nicht von Schließung betroffene“ Unternehmen entfällt, der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums ist ebenso nicht mehr maßgebend. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.

Wie viel wird erstattet?

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • Bei einem Umsatzrückgang von bis zu 30% bis 50% werden bis zu 40% der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50% bis 70% werden bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% werden bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Was wird erstattet?

Erstattet werden die bisherigen Fixkosten entsprechend der Überbrückungshilfe I und II. Neu hinzugekommen ist u.a. die hälftige Abschreibung von Wirtschaftsgütern, Investitionen in die Digitalisierung sowie die Kosten für die Umsetzung von Hygienekonzepten.

Besonderheiten bei der Erstattung

Für Einzelhändler besteht die Möglichkeit einer Warenabschreibung von 100% als Fixkosten, damit sie nicht auf den Kosten von Saisonware sitzenbleiben. Deshalb wird auch der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt, dies könnten zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung sein.
In der Reisebranche wird eine zusätzliche Unterstützung durch die umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen geboten. Es können externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Soloselbständige können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“), mit einer maximalen Höhe von 7.500 Euro ansetzten, bisher waren es 5.000 Euro.

Müssen Verluste nachgewiesen werden?

Dies hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime („Bundesregelung Fixkostenhilfe“ oder „Kleinbeihilfen-Regelung sowie De minimis Verordnung“) ab. Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne, dass der Nachweis von Verlusten erforderlich ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stand: Februar 2021


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