Zum Jahresstart möchten wir Sie zu den zwei umsatzsteuerlichen Themen innergemeinschaftlicher Lieferungen und der neuen Umsatzsteuersätze informieren.
A. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Mit unserem Rundschreiben vom 10. Januar 2020 haben wir auf die Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 1. Januar 2020 hingewiesen. Mit Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 1. Oktober 2020 erfolgte eine Präzisierung, hinsichtlich der Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit.
Damit ab dem 1. Januar 2020 eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, müssen neben den bisherigen Voraussetzungen:
- Grenzüberschreitende Lieferung der Ware in das EU-Ausland
- Erwerb der Ware von einem Unternehmer für dessen Unternehmen
- Erwerb der Ware unterliegt beim Erwerber der Umsatzsteuerbesteuerung
Folgende zwei zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zum Zeitpunkt der Lieferung muss der Erwerber mit einer gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) auftreten
- Eine entsprechende ZM-Meldung muss richtig, vollständig und fristgerecht (konkret bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums) erfolgen
Verlust der Umsatzsteuerfreiheit
Nach dem neuen BMF-Schreiben wird bei einer verspätet abgegebenen zusammenfassenden Meldung (ZM-Meldung) die Umsatzsteuerfreiheit versagt. Dies bedeutet, dass das Finanzamt auf die jeweilige Lieferung Umsatzsteuer erhebt.
Die ZM-Meldung muss normalerweise monatlich bis zum 25. des Folgemonats eingereicht werden, bei gelegentlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen (weniger als TEUR 50 im Quartal) muss die ZM-Meldung nur quartalsweise eingereicht werden. Die Abgabefrist bei der ZM-Meldung kann nicht durch eine Dauer-Fristverlängerung verlängert werden. Eine verspätete Abgabe der ZM- Meldung kann nicht geheilt werden.
Die fristgerechte und richtige Bearbeitung der ZM-Meldung gewinnt daher immens an Bedeutung! Sollten Sie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, dann übermitteln Sie die ZM-Meldung fristgerecht bzw. reichen Sie Ihre Buchungshaltungsunterlagen rechtzeitig bei uns ein.
Abruf der ausländischen USt-ID
Zur Sicherung der Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen Sie regelmäßig die USt-ID Ihres Kunden abrufen. Ab dem 1. Januar 2021 werden vom Bundeszentralamt für Steuern keine schriftlichen amtlichen Bestätigung mehr versandt. Eine Abfrage der ausländischen USt-IDs ist weiterhin möglich, allerdings müssen Sie selbst einen Nachweis (Screenshot, Ausdruck, etc.) führen.
B. Die neuen „alten“ Umsatzsteuersätze
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Januar 2021 wieder die „alten“ Umsatzsteuersätze von 19 % und 7% gelten. Für Gastronomiebetriebe gilt für die Abgabe von Speisen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 % bis zum 30.. Juni 2021.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden:
Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt wurden gelten die Umsatzsteuersätze von 16 % bzw. 5 %. Maßgebend für die Anwendung dieser Steuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt bzw. erbracht wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Beispiel Nr. 1:
Ein Unternehmer baut am 30. Dezember 2020 einem Kunden eine neue Haustür ein. Die Rechnung erstellt er aber erst am 8. Januar 2021. Da die Leistung vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurde, muss der Unternehmer 16% Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden:
Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden gelten die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %. Auch hier ist der Zeitpunkt, in dem der Umsatz ausgeführt wurde maßgebend.
Beispiel Nr. 2:
Der Unternehmer baut seinem Kunden diesmal die neue Haustür am 4. Januar 2021 ein. Die Rechnung erstellt er am selben Tag. Da die Leistung nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt wurde, muss der Unternehmer den Steuersatz von 19 % in Rechnung stellen.
Abwandlung: Der Unternehmer baut die Haustür über einen Zeitraum von mehreren Tagen (31. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021) ein. Die Leistung ist mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Zeitpunkt der Vollendung der Leistung ist maßgeblich).
Lieferungen und sonstige Leistungen, die teilweise vor dem 1. Januar 2021 und teilweise nach dem 31. Dezember 2020 erbracht werden:
Hier muss zwischen einer Gesamt- und einer Teilleistung unterschieden werden.
Bei einer Gesamtleistung wird die komplette Werklieferung bzw. Werkleistung erst am Ende abgenommen (siehe Beispiel 2) und an den Leistungsempfänger erbracht. Wird die Gesamtleistung im Zeitraum 1.Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 fertiggestellt, dann ist die Leistung mit 16% Umsatzsteuer abzurechnen. Wird die Leistung nach dem 31. Dezember 2020 fertiggestellt, muss die gesamte Leistung mit 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden.
Bei sogenannten Teilleistungen (wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, z.B. Werklieferung und Werkleistung), wird die einzelne Teilleistung abgenommen. Für Teilleistungen die nach dem 31. Dezember 2020 erbracht und abgenommen werden, sind die Steuersätze von 19% bzw. 7 % anzuwenden. Im zweiten Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) ausgeführte Teilleistungen sind der Besteuerung nach den geminderten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen. Die Teilleistung gilt dann als erbracht, wenn sie abgenommen oder vollendet wurde. Das Teilentgelt muss gesondert vereinbart und abgerechnet werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stand: Januar 2021
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