A. Rechtsänderungen
1. Einkommensteuer
Wie geplant wurde der Grundfreibetrag 2024, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird, um weitere 180 € erhöht. Da die Erhöhung rückwirkend für das ganze Jahr gilt, muss die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer für Januar bis November 2024 neu berechnet werden. Die Arbeitnehmer erhalten mit der Lohnabrechnung für Dezember eine Lohnsteuererstattung. Neben dem Grundfreibetrag wurde auch der Kinderfreibetrag 2024 rückwirkend um 114 € je Elternteil erhöht.
Verluste aus Termingeschäften im Privatvermögen, z.B. mit Optionen, konnten bisher nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden und nur bis höchstens 20.000 € pro Jahr. Nachdem der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung vorgebracht hatte, wurde die Beschränkung jetzt rückwirkend aufgehoben. Ebenfalls gestrichen wurde der Höchstbetrag für die Verrechnung von Verlusten, die durch den Ausfall von privatem Kapitalvermögen entstehen, z.B. wenn Wertpapiere oder private Darlehen wegen Insolvenz des Schuldners wertlos werden. Solche Verluste konnten bisher ebenfalls nur bis 20.000 € pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Nach neuem Recht können diese Verluste wie auch die Verluste aus Termingeschäften der Höhe nach unbegrenzt mit allen anderen Kapitalerträgen, z.B. Zinsen oder Dividenden, verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften, z.B. aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, ist jedoch nach wie vor nicht möglich.
Für größere Kapitalanlagen in Investmentfondsanteilen kommt es zu einer deutlichen Verschärfung. Verlegt ein Anleger, der mindestens 1 v.H. der gesamten Anteile am Fonds hält oder mindestens 500.000 € für den Erwerb der Anteile aufgewendet hat, seinen Wohnsitz ab 1. Januar 2025 ins Ausland, wird dies steuerlich behandelt wie die Veräußerung der Anteile zum aktuellen Kurswert. Der Anleger muss einen fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern, wenn die Anteile seit dem Erwerb an Wert gewonnen haben, obwohl ihm kein Geld zufließt. Dasselbe gilt, wenn die Anteile verschenkt oder vererbt werden und der Erwerber im Ausland wohnt. Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Hinweise Oktober 2024 B.4.) haben in Zukunft auch Arbeitnehmer, die in der Schweiz leben, ihren Arbeitslohn aber in Deutschland versteuern, die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, zum Beispiel um Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € abziehen zu können.
Erwirbt ein Erbe bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft die Erbanteile seiner Miterben, gilt dies nach neuem Recht als Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsgüter der Erbengemeinschaft. Verkauft der übernehmende Erbe innerhalb von 10 Jahren ein privates Grundstück aus dem Nachlass mit Gewinn, muss er den Veräußerungsgewinn versteuern, soweit er das Grundstück im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworben hat. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der solche Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen (vgl. Hinweise April 2024 B.3.), ist damit die Grundlage entzogen.
Die Leistungsgrenzen für einkommensteuerfreie Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern wurden wie geplant angehoben (vgl. Hinweise Juli 2024 A.1.). Einnahmen aus Anlagen, die ab 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, sind einkommensteuerfrei, wenn die Leistung der Anlage bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Bisher lag diese Obergrenze bei 15 kWp je Einheit. Unverändert kann jedoch jeder Steuerpflichtige nur Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von 100 kWp steuerfrei betreiben.
2. Umsatzsteuer
Ab 2025 müssen Unternehmer mit einer Vorjahres-Steuerschuld über 9.000 €, bisher 7.500 €, ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Beträgt die Vorjahres-Steuerschuld über 2.000 €, bisher 1.000 €, aber nicht über 9.000 €, genügt die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldung. Bei einer Vorjahres-Steuerschuld unter 2.000 € kann das Finanzamt von der Pflicht zur Voranmeldung befreien; der Unternehmer muss dann nur eine Jahreserklärung abgeben. Hatte der Unternehmer im Vorjahr einen Vorsteuerüberschuss von über 9.000 €, bisher 7.500 €, kann er statt vierteljährlicher auf Antrag auch monatliche Voranmeldungen abgeben.
Bisher waren Unternehmer, deren Vorjahresumsätze einschließlich Umsatzsteuer 22.000 € nicht überstiegen haben und die im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € umsetzen werden, umsatzsteuerlich Kleinunternehmer. Ab 2025 sind Unternehmer Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr ohne Umsatzsteuer 25.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigen. Überschreitet der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 €, ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt kein Kleinunternehmer mehr. Bisher wurde im laufenden Jahr auf die voraussichtlichen Umsätze abgestellt.
Wie bisher müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen, haben keinen Vorsteuerabzug und dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings müssen Kleinunternehmer ab 2025 in ihren Rechnungen darauf hinweisen, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Der Unternehmer kann auf die umsatzsteuerliche Behandlung als Kleinunternehmer verzichten. Ab 2025 muss der Verzicht unwiderruflich bis Ende Februar des zweiten Folgejahrs erklärt werden. Bisher war die Erklärung widerruflich bis zum Ablauf des zweiten Folgejahrs möglich. Der Verzicht bindet weiterhin für fünf Jahre.
Für Land- und Forstwirte mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis 600.000 € wird die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen berechnet, wenn nicht ausdrücklich hierauf verzichtet wird. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung werden die Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer als Vorsteuerpauschale grundsätzlich gleich hoch festgesetzt. Neben der Vorsteuerpauschale gibt es keinen Vorsteuerabzug. Ab 6. Dezember 2024 werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für landwirtschaftliche Umsätze von bisher 9,0 v.H. auf 8,4 v.H. gesenkt.
Ab 2025 unterliegt der Verkauf von Kunstgegenständen und Sammlungen sowie deren Erwerb aus dem Ausland einheitlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 v.H. Bisher galt der ermäßigte Satz insbesondere für Lieferungen durch den Künstler selbst sowie für die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungen. Neu sind damit auch Lieferungen von Kunsthändlern begünstigt.
Schul- und Bildungsleistungen von privaten Schulen und allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, z.B. von Fernlehrinstituten, sind ab 2025 umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Bisher war eine Steuerbefreiung bei privaten Schulen usw. nur möglich, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt hat, dass diese auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, z.B. auf ein Staatsexamen in Jura oder Medizin oder auf die Steuerberaterprüfung. Durch die Rechtsänderung können künftig auch andere Fortbildungsmaßnahmen umsatzsteuerfrei sein.
Die Durchführung von Veranstaltungen, die im Internet übertragen werden, wird ab 2025 einheitlich dort besteuert, wo der Teilnehmer wohnt. Für Privatleute als Teilnehmer der Veranstaltung gilt dies laut Finanzverwaltung bereits seit 1. Juli 2024.
Präsenzveranstaltungen werden unverändert dort besteuert, wo die Veranstaltung stattfindet.
3. Sonstiges
Neben der Steuernummer des örtlich zuständigen Finanzamts, der lebenslangen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für alle natürlichen Personen und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird schrittweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) als weitere Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige eingeführt. Als wirtschaftlich tätig gelten alle juristischen Personen, z.B. Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen, sowie Personenvereinigungen, z.B. Personengesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und Erbengemeinschaften, und sämtliche Unternehmer, z.B. Einzelunternehmer, Freiberufler, Vermieter und Arbeitgeber, d.h. auch private Haushalte, die Minijobber beschäftigen. Die W-IdNr. wird ohne Antrag zugeteilt. Wer am Stichtag 30. November 2024 eine USt-IdNr. hatte, erhält eine W-IdNr., die der USt-IdNr. entspricht mit fünf angehängten Stellen, dem sogenannten Unterscheidungsmerkmal. Sobald alle W-IdNr. zugeteilt wurden, voraussichtlich 2026, ist die W-IdNr. bei Anträgen usw. an das Finanzamt anzugeben.
Ab 2025 wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verkürzt. Rechnungen, Kontoauszüge, Belege über Barzahlungen, Eigenbelege und andere Buchungsbelege müssen dann nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Somit dürfen Buchungsbelege aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 nach dem Jahreswechsel vernichtet werden, wenn sie nicht noch für eine laufende steuerliche Außenprüfung gebraucht werden.
B. Einkommensteuer
1. Schenkung eines Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt
Wird ein Gewerbebetrieb verschenkt, z.B. vom Vater an die Tochter, löst dies normalerweise keine Einkommensteuer aus. Die Tochter führt die Buchwerte aus der Bilanz des Vaters fort, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden, die versteuert werden müssten. Damit der Vater weiterhin ein Einkommen erzielt, kann die Tochter ihm eine lebenslange Versorgungsrente einräumen. Zwar gehört die Rente beim Vater zum steuerpflichtigen Einkommen, aber dafür mindert sie als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen der Tochter. Die Vereinbarung einer Versorgungsrente ändert nichts an der Buchwertfortführung. Das gilt auch, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der zum Zeitpunkt der Schenkung an einen Dritten verpachtet ist. Hat der Vater bei Beginn der Verpachtung und auch später keine Betriebsaufgabe erklärt, erzielt zunächst er und nach der Schenkung seine Tochter laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ohne dass die stillen Reserven versteuert werden müssen.
Manche Gewerbetreibende, die ihren Betrieb verschenken, sichern sich ihr Einkommen durch einen Nießbrauchsvorbehalt anstelle einer Versorgungsrente. Beim Nießbrauchsvorbehalt verbleiben Entscheidungsgewalt und Erträge des geschenkten Betriebs beim Schenker. Wenn sich der Schenker eines verpachteten Gewerbebetriebs den Nießbrauch vorbehält, führt dies jedoch dazu, dass er die stillen Reserven als laufenden Betriebsgewinn versteuern muss, d.h. ohne Freibetrag bis 45.000 € und ohne Tarifermäßigung. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt.
Laut Finanzgericht Münster kommt es auch dann zu einer zwangsweisen Aufdeckung der stillen Reserven, wenn kein verpachteter, sondern ein aktiver Gewerbebetrieb unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt wird. Solange der BFH über das anhängige Revisionsverfahren noch nicht entschieden hat, ist auch in solchen Fällen eine Versorgungsrente einem Vorbehaltsnießbrauch vorzuziehen, wenn eine Aufdeckung der stillen Reserven sicher vermieden werden soll.
2. Inkongruente Gewinnausschüttung bei einer GmbH
Kommt bei Ausschüttung des Gewinns einer GmbH ein vom Beteiligungsverhältnis abweichender Gewinnverteilungsschlüssel zur Anwendung, spricht man von einer inkongruenten Gewinnausschüttung.
Beispiel: Bei einer GmbH mit zwei jeweils zu 50 v.H. am Stammkapital beteiligten Gesellschaftern wird beschlossen, dass ein Gesellschafter nur 25 v.H. und der andere Gesellschafter 75 v.H. des ausgeschütteten Gewinns erhält.
Insbesondere bei Familiengesellschaften sind solche Vereinbarungen denkbar. Sie führen zu einem steuerlichen Vorteil, wenn der begünstigte Gesellschafter einem persönlichen Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 v.H.
Bisher hat die Finanzverwaltung inkongruente Ausschüttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn die GmbH-Gesellschafter hierfür vernünftige außersteuerliche Gründe anführen konnten. Andernfalls wurde der benachteiligte Gesellschafter so besteuert, als hätte er eine Ausschüttung in Höhe seiner Beteiligungsquote empfangen, d.h. er musste Geld versteuern, das er gar nicht erhalten hat.
Bereits 2021 hat jedoch der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Vielmehr seien inkongruente Gewinnausschüttungen im Regelfall immer dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung jetzt übernommen.
Inkongruente Gewinnausschüttungen einer GmbH sind zivilrechtlich wirksam, wenn die Satzung der GmbH dies erlaubt, oder auch ohne Satzungsregelung, wenn die Gesellschafterversammlung die inkongruente Gewinnausschüttung einstimmig beschließt. Der Beschluss darf jedoch nur für die aktuelle Gewinnverwendung gefasst werden. Ein Beschluss mit Wirkung für die Zukunft bedarf der notariellen Beurkundung.
3. Steuervergünstigungen für Kinder im Wechselmodell bei getrennten Eltern
Beim paritätischen Wechselmodell leben die Kinder in etwa gleichem Umfang bei Mutter und Vater und sind in beiden Haushalten gemeldet. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wer das Kindergeld und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält und wer die Kinderbetreuungskosten abziehen kann.
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren, z.B. für eine Tagesmutter oder Kindergartengebühren, können bisher zu 2/3, höchstens bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr abgezogen werden. Ab 2025 sind Kinderbetreuungskosten mit 80 v.H. der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens jedoch 4.800 € pro Kind.
Abzugsberechtigt ist der Elternteil, der die Kosten getragen hat. Beteiligen sich beide Eltern an den Kosten, ist eine Aufteilung möglich, wenn entweder beide direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen oder ein Elternteil alles überweist und vom anderen Elternteil eine Erstattung bekommt. Bezieht jedoch zum Beispiel die Mutter das Kindergeld und trägt deshalb die Kinderbetreuungskosten allein, erhält laut Bundesfinanzhof auch nur die Mutter den steuerlichen Abzug.
Beim Kindergeld und beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist eine Aufteilung von vornherein ausgeschlossen. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der zurzeit 4.260 € für das erste und 240 € für jedes weitere Kind beträgt, erhält der Elternteil, bei dem das Kind polizeilich gemeldet ist. Ist ein Kind in beiden Haushalten gemeldet, bestimmen die Eltern, wer den Entlastungsbetrag steuermindernd geltend machen kann. Treffen die Eltern keine Vereinbarung, steht der Entlastungsbetrag dem Elternteil zu, dem das Kindergeld von zurzeit 250 € je Kind ausbezahlt wird.
Diese Regelungen können dazu führen, dass ein Elternteil gegenüber dem anderen benachteiligt ist. Der benachteiligte Elternteil hat dann einen zivilrechtlichen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
4. Ratenzahlung bei energetischer Sanierung
Für Sanierungsmaßnahmen an einer vom Eigentümer selbstgenutzten Wohnung, die älter als 10 Jahre ist, können 20 v.H. der Aufwendungen, höchstens 40.000 €, auf 3 Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das ausführende Fachunternehmen muss bescheinigen, dass eine begünstigte Maßnahme vorliegt wie z.B. Wärmedämmung, Optimierung von Heizungen, die älter als zwei Jahre sind, sowie Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen. Der Steuerabzug ist erst möglich ab Fertigstellung der Maßnahme und Rechnungserteilung durch das Fachunternehmen. Sind die Aufwendungen abzugsfähig als Werbungskosten, z.B. bei doppelter Haushaltsführung, oder werden sie über öffentliche Mittel finanziert, wird der Steuerabzug nicht gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Steuerabzug für energetische Sanierung zudem eine vollständige Bezahlung des Werklohns voraussetzt. Erlaubt das ausführende Fachunternehmen Ratenzahlung, ist der Steuerabzug erst nach Zahlung der letzten Rate möglich. Vorher kann lediglich ein Steuerabzug für haushaltsnahe Handwerkerleistungen mit 20 v.H. der Aufwendungen ohne Materialanteil, höchstens 1.200 € im Jahr, geltend gemacht werden. Der Steuerabzug für energetische Sanierung ist dann ausgeschlossen.
C. Sonstiges
1. Empfang von E-Rechnungen ab 1. Januar 2025
Ab 2025 sind alle Unternehmer verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Dies gilt auch für Unternehmer, die lediglich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, z.B. Ärzte oder Vermieter von Wohnungen, die Leistungen für die Wohnungen beziehen.
E-Rechnungen sind elektronische Rechnungen, bei denen sämtliche Rechnungsangaben als maschinenlesbarer Datensatz dargestellt werden (vgl. Hinweise Oktober 2024 D.2.). Ohne Visualisierungsprogramm ist die Rechnung für Menschen nicht lesbar. Damit der Unternehmer eine E-Rechnung empfangen kann, genügt es, wenn er ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen ist nicht notwendig, kann jedoch die Archivierung vereinfachen. Davon unbenommen kann jeder Unternehmer mit dem Rechnungsaussteller auch andere Übermittlungswege für den Erhalt von E-Rechnungen vereinbaren. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung oder ist er hierzu technisch nicht in der Lage, kann er ab 2025 keine herkömmliche Rechnung mehr verlangen, z.B. eine Papierrechnung oder eine Rechnung im PDF-Format. Privatleute sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen anzunehmen.
2. Sozialversicherungsgrenzen und Mindestlohn 2025
jährlich | monatlich | Beitragssatz in Prozent | |
Gesetzliche Rentenversicherung | 96.600 | 8.050,00 | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | 96.600 | 8.050,00 | 2,6 |
Krankenversicherung | 66.150 | 5.512,50 | 14,6 |
Pflegeversicherung | 66.150 | 5.512,50 | 3,6 |
Bezugsgrößen | 44.940 | 3.745,00 |
Die Unterscheidung zwischen Ost und West bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung entfällt. Die Krankenkassen erheben 2025 einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 2,5 v.H. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren beläuft sich weiterhin auf 0,6 v.H. und wird vom Arbeitnehmer allein getragen. Bei Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren verringert sich wie bisher der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte für jedes weitere Kind.
Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beläuft sich stets auf 1,8 v.H.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt 2025 unverändert 5,0 v.H.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € pro Stunde. Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich dadurch 2025 auf 556 €.
Die Sachbezugswerte für Verpflegung steigen auf 2,30 € je Frühstück und jeweils 4,40 € je Mittag- und Abendessen.
Stand: Dezember 2024
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